Unsere Sparten
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: "Kulturverein Bad Mergentheim e.V." und hat seinen Sitz in Bad Mergentheim. Er ist beim Amtsgericht Ulm eingetragen im Vereinsregister unter der Nr. VR 680203.
Der Verein ist neutral, insbesondere bezüglich Politik, Konfession, ethnischem Hintergrund und nationaler Identität.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein nimmt kulturelle Aufgaben wahr mit dem Ziel, das kulturelle Leben in der Großen Kreisstadt Bad Mergentheim und Umgebung zu fördern, zu pflegen und zu vertiefen. Er erfüllt diese Aufgaben durch selbst organisierte Veranstaltungen und eine enge Zusammenarbeit mit Vereinen und Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung. Das schließt auch die Förderung kulturbezogener Projekte ein, die auf einer nachhaltigen europäischen Kooperation beruhen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Bei der Aufnahme ist vom Neumitglied die ladungsfähige Postanschrift, Telefonnummer, Kontoverbindung und wenn vorhanden eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Anschrift, Telefonnummer, Kontoverbindung und E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Vorstand und Beirat können die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorschlagen. Der Vorstand beschließt Ehrenmitgliedschaft und schlägt sie der Mitgliederversammlung vor. Die Ernennung kann nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Mitgliedsbeiträge werden einmal jährlich im Sommer in der Regel im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich dazu beim Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und für eine hinreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) Vorstand
b) Erweiterter Vorstand / Beirat
c) Mitgliederversammlung
d) Kassenprüfer
§ 7 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin
d) dem Schriftführer / der Schriftführerin
e) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
f) der Großen Kreisstadt Bad Mergentheim vertreten durch den Oberbürgermeister oder einem / einer von ihm benannten Vertreter / Vertreterin
g) der Kurverwaltung Bad Mergentheim vertreten durch den /die Geschäftsführer / Geschäftsführerin oder einem / einer von ihm / ihr benannten Vertreter / Vertreterin
h) einem / einer ständigen Vertreter / Vertreterin des Kammerchores
i) einem / einer ständigen Vertreter / Vertreterin der StudioBÜHNE
Der Gesamtvorstand ist der Vorstand im Sinne dieser Satzung.
Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende / die Vorsitzende, der 2. Vorsitzende / die 2. Vorsitzende und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin. Davon vertreten jeweils zwei gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden / von der 2. Vorsitzenden schriftlich oder per Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende / die 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende / die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters /der Leiterin der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende / die 1.Vorsitzende, bei dessen / deren Abwesenheit der 2. Vorsitzende / die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter / der Sitzungsleiterin zu unterschreiben.
§ 10 Erweiterter Vorstand/Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Dieser unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit und ist beratend tätig. Die Mitgliederversammlung muss die vom Vorstand vorgeschlagenen Beiratsmitglieder mehrheitlich bestätigen.
§ 11 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählten zwei Kassenprüfer prüfen die Kassen- und Bankgeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Eine Prüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist auf der Mitgliederversammlung zu berichten.
Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei Vorliegen einer E-Mail-Adresse erfolgt die Einberufung per Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Postadresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung kann vorzugsweise in Präsenz oder in begründeten Einzelfällen auch virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden mit einem geeigneten Onlinetool statt. Die Versammlung ist nur für Mitglieder zugänglich. Diese müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Die Teilnehmer sollten ihre Identität in der virtuellen Versammlung durch Verwendung des Klarnamens kenntlich machen.
Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung vom 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter / eine Leiterin.
Das Protokoll wird vom Schriftführer / der Schriftführerin geführt. Ist dieser / diese nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin einen Protokollführer / eine Protokollführerin.
Die Art der Abstimmung schlägt der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin vor. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens drei Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend sind und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat / keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten / Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin und des Protokollführers / der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Eine Auflösung des Vereins darf nicht in einer virtuellen Mitgliedersammlung beschlossen werden.
Alle anderen für Mitgliederversammlungen in Präsenz gültigen Festlegungen gelten in gleicher Weise auch für virtuelle Mitgliederversammlungen. Schriftliche Abstimmungen können entweder mit einem geeigneten Onlinetool erfolgen, welches auch die Anonymität der Abstimmung wahrt, oder aber im Nachgang zur Sitzung per Einsendung der Stimmen aller abstimmungsberechtigten Mitglieder auf Papier an den Versammlungsleiter. Die Mitglieder sind dann nachträglich über das Abstimmungsergebnis zu informieren.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Große Kreisstadt Bad Mergentheim. Diese hat es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit einem vergleichbaren Zweck gegründet wird, um es diesem zu übergeben. Erfolgt eine solche Neugründung nicht innerhalb von fünf Jahren, fällt das Vereinsvermögen der Stadt zu. Diese hat es zum Zwecke der Förderung kultureller Aufgaben zu verwenden.
Stand 15.03.2023